Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vito Nautika einschließlich der Sondervereinbarung – Stand Dezember 2021, stellen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Vito Nautika d.o.o. dar

 

I. Chartergebühr
Das Charterentgelt beinhaltet die Nutzung der Yacht einschließlich aller in der Inventarliste erfassten und vom Charterer zusätzlich beauftragten Zubehörteile, deren natürliche Abnutzung sowie sämtliche Kosten für die Behebung etwaiger Materialermüdungsschäden , die für den Charterer erbrachten Leistungen sowie alle allgemeinen Steuern und Gebühren für die Yacht während des Charterzeitraums am Start- und Zielliegeplatz sowie die anteiligen Kosten für die Schiffshaftpflicht- und Vollkaskoversicherung der Yacht.
Nicht in der Chartergebühr enthalten sind etwaige Gebühren für das Befahren von Gewässern, Revieren oder Häfen, Liegegebühren außerhalb des Start- oder Zielliegeplatzes und Gebühren für das Ein- oder Auschecken sowie die Kosten für Betriebsstoffe wie Dieselkraftstoff oder Benzin.
Kosten für die Endreinigung, Gas, Benzin für den Außenbordmotor, Bettwäsche und Handtücher können im Charterpreis enthalten sein. Anderenfalls müssen diese Mehrkosten von Vito Nautika Operator gesondert aufgeführt und dem Charterer rechtzeitig vor dem Chartertermin vorgelegt werden.

II. Pflichten des Charterbetreibers
Vito Nautika verpflichtet sich gegenüber dem Charterer wie folgt:
1. Die Charteryacht samt allem Zubehör zum vereinbarten Termin nach vollständiger Bezahlung der Chartergebühr in einem seetüchtigen, ordnungsgemäßen, altersentsprechenden Zustand und technischen Zustand zu übergeben. Alle vorgeschriebenen Wartungsintervalle sind eingehalten und müssen sich auch über die gesamte Charterdauer erstrecken. Besonderes Augenmerk ist auf die Wartung von Rettungsausrüstung und sicherheitsrelevanten Ausrüstungen wie (falls vorhanden / obligatorisch) Rettungsinsel, Rettungswesten, Notsignale, EPIRB, Feuerlöscher und das Gaskochersystem sowie auf Vollständigkeit und aktualisierte Versionen zu legen der Seekarten und Navigationsinstrumente.
2. Dem Charterer alle für das Einlaufen in das vertraglich vereinbarte Seegebiet erforderlichen gültigen Zeugnisse, Urkunden, Listen, Betriebsanleitungen der Yacht und sonstige Unterlagen sowie die Schiffspapiere auszuhändigen. Das vertraglich vereinbarte, ausschließliche Seefahrtgebiet sowie etwaige zeitliche Beschränkungen sind in diesen Unterlagen widerspruchsfrei und eindeutig zu definieren. Auf nicht allgemein bekannte oder nicht offensichtliche Besonderheiten muss Vito Nautika Operator ausdrücklich hinweisen. Alle Dokumente müssen in Englisch oder in der Landessprache des Charterers vorliegen.
3. Zur Behebung von während der Charterzeit aufgetretenen Schäden oder Mängeln oder entdeckten versteckten Mängeln im Rahmen des Vertrages (siehe Punkt V).
4. Ausfallzeiten vertragsgemäß zu vergüten (siehe Punkt V).
5. Dem Charterer während der Charterzeit telefonisch oder per Funk zumindest während der üblichen Bürozeiten erreichbar zu sein.

III. Pflichten der Charterer
Der Charterer hat gegenüber Vito Nautika folgende Pflichten:
1. Alle Crewmitglieder vor Charterbeginn gemäß den Betreiberanweisungen der Vito Nautika zu benennen (Erstellen einer Crewliste).
2. Das Schiff am vereinbarten Rückgabeort 1-2 Stunden vor der mit dem Vito Nautika-Operator vereinbarten Zeit zum Auschecken bereitzuhalten.
3. Den vereinbarten Charterzeitraum nicht ohne vorherige Abstimmung mit Vito Nautika zu verlängern.
4. Die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende ausreichend nahe am Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Bedingungen (Schlechtwetter) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungsverhältnisse berühren die Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall unvorhersehbarer höherer Gewalt vor. Ist eine verspätete Rückgabe absehbar, ist Vito Nautika unverzüglich zu informieren.
5. Vito Nautika unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Reise an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, sich um das Schiff zu kümmern oder es durch ausreichend qualifizierte Personen bereitstellen zu lassen, bis Vito Nautika Operator das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme der Yacht durch Vito Nautika Opoerator. Die Vito Nautika durch ein Abweichen vom vereinbarten Rückgabeort entstehenden Mehrkosten hat der Charterer zu tragen, es sei denn, es liegt ein Fall unvorhersehbarer höherer Gewalt vor oder der Vercharterer selbst hat den alternativen Rückgabeort verlangt oder der Vito Nautika Operator selbst verursacht Umständen durch schuldhaftes Verhalten (z. B. durch versteckte Mängel der Charteryacht)
6. Mit Yacht und Ausrüstung pfleglich und nach den Regeln guter Seemannschaft umzugehen.
7. sich vor Abfahrt mit den technischen und allen sonstigen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die Betriebsanweisungen an Bord zu beachten und sich über die nautischen, geographischen und technischen Gegebenheiten des Reviers (Gezeiten,Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc.).
8. Den Ölstand des Motors und der Bilgen täglich zu überprüfen und den Seekühlwasserkreislauf nach dem Starten des Motors zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Ohne ausreichendes Öl oder Kühlung darf der Motor nur bei drohender Gefahr für Schiff und / oder Besatzung betrieben werden, um weitere Schäden zu vermeiden.
Sonstige notwendige Wartungsmaßnahmen während des Charterzeitraums sind dem Charterer vom Vito Nautika Operator anlässlich der Übergabe zu erläutern und beinhalten auch eine erstellte Wartungsliste.
9. Sorgfältig ein schriftliches Tagebuch auf Papier zu führen, in dem die üblichen nautischen Eintragungen, Aufzeichnungen über Wetterberichte, etwaige Schäden an der Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und andere besondere Vorkommnisse (Sea-Enden im Propeller der Yacht usw.) festgehalten werden.
10. Mit Hilfe der verfügbaren, aktuellen Seekarten zu navigieren und elektronische Navigationshilfen nur als zusätzliche Hilfsmittel zu verwenden.
11. Wenn vorhanden, ein Funkbuch und ggf. ein Zoll- und Notationsbuch gewissenhaft zu führen.
12. Jede Strandung (auch ohne sichtbare Schäden) unverzüglich zu melden und bei Verdacht auf Beschädigung der Charteryacht unverzüglich den nächstgelegenen Hafen anzusteuern, wo die Dienste eines Tauchers in Anspruch genommen werden müssen, einen Kran oder einen Ausrutscher zu organisieren die Yacht aus dem Wasser.
13. Im Schadensfall Schadensvermeidung und Schadensminderung nach guter Seemannschaft vornehmen und den Melde- und Mitwirkungspflichten gegenüber allen Beteiligten, Behörden und Versicherungen nachkommen. Verweigert er dies, haftet der Charterkunde vollumfänglich für den Schaden.
14. Besondere Wind- und Wetterverhältnisse zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Vorsicht walten zu lassen.
15. Ankommen in Häfen und Verlassen von Häfen nur über den Motor der Yacht; Vermeiden Sie es, den Motor zu betreiben, während die Segel gesetzt sind, aber lassen Sie auf keinen Fall den Motor laufen, während Sie mit mehr als 10 Grad Krängung segeln.
16. Lassen Sie die Batteriespannung aller Bordbatterien nicht unter 12 Volt fallen. Dazu sollten die Batterien rechtzeitig über den Motor, einen eventuell vorhandenen Generator oder Landstromanschluss geladen und ggf. Verbraucher abgeschaltet werden. Großverbraucher wie Ankerwinde oder Bugstrahlruder dürfen nur betrieben werden, wenn die Batteriespannung parallel vom Motor oder einem eventuell vorhandenen Generator gestützt wird.
17. Nur Häfen oder Liegeplätze anzulanden und zu benutzen, wo ein sicheres Ein- und Auslaufen, Festmachen und Liegen über den vorgesehenen Zeitraum gewährleistet werden kann.
18. Die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
19. Anderen nur im Notfall Schlepphilfe zu leisten, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen und bootseigene Taue zu verwenden und sie dann nur auf Klampen, Winden oder dem Mastfuß zu belegen, damit die Schleppverbindung bestehen kann auch unter Spannung (keinesfalls mit Palstek) freizugeben und keine Absprachen über Abschlepp- und/oder Bergungskosten zu treffen, es sei denn, der Helfer würde sonst die Hilfeleistung verweigern.
20. Zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthaltsländer, sich vorab über eventuell erforderliche Führerscheine oder Führerscheine zu erkundigen.
21. Immer ordnungsgemäß ein- und ausfahren und alle anfallenden Liegegebühren korrekt bezahlen.
22. Den Diebstahl der Yacht oder ihres Zubehörs unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
23. Haftungsansprüche unverzüglich der nächstgelegenen Hafenbehörde zu melden und sich ein Protokoll der Meldung aushändigen zu lassen.
24. Die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder die Yacht unterzuvermieten.
25. Nicht mehr Personen an Bord zu nehmen, als erlaubt oder vereinbart und somit in der Besatzungsliste aufgeführt sind.
26. Keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen, es sei denn, dies dient der Abwehr drohender Schäden oder wurde vorher mit dem Reeder Vito Nautika vereinbart.
27. Keine Tiere und/oder nicht deklarierte Zollgüter oder gefährliche Güter oder Materialien zu befördern, nicht an Regatten teilzunehmen oder die Yacht für kommerzielle Zwecke (z. B. für Schulungszwecke, Waren- oder Personentransport) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von zu nutzen der Betreiber von Vito Nautika.
28. Den geschützten Hafen oder Liegeplatz nicht zu verlassen, wenn eine anerkannte oder allgemeine Wettervorhersage für die Zeit der nächsten Etappe Winde von konstant 7 Bft oder mehr im betreffenden Seegebiet ankündigt. Nur wenn im bisher geschützten Hafen oder Liegeplatz eine eindeutige Gefährdung der Yacht oder der Besatzung durch unerwartete Wetteränderungen zu befürchten ist, ist der nächste geschützte Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
29. Das vertraglich vereinbarte Seegebiet (siehe Punkt II 2) darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers Vito Nautika verlassen werden. Der Vito Nautika Operator hat das Recht, dieses Seegebiet bei unsicheren oder außergewöhnlichen Schifffahrtsbedingungen räumlich oder zeitlich weiter einzuschränken (z. B. ein Nachtfahrverbot zu verhängen).
30. Der Bootsführer oder Skipper ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vito Nautika Operator oder Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der erforderlichen Verhaltensregeln resultieren. Die Crewmitglieder sind im Rahmen dieses Vertrages Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Skippers.

IV. Führerscheine, Befähigungsnachweise
Der Charterer kann entweder der Skipper der gecharterten Yacht sein oder er kann ein Besatzungsmitglied seiner Wahl als Skipper benennen.
Der Skipper hat dem Vito Nautika Operator den Besitz der zum Führen der Yacht erforderlichen Führerscheine und Befähigungsnachweise im gesamten vertraglich festgelegten Seegebiet nachzuweisen. Weiterhin hat der Charterer sicherzustellen, dass der Skipper über alle erforderlichen nautischen, navigatorischen und nautischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die gecharterte Yacht, wie unter Punkt III beschrieben, unter Segel und/oder Motor unter Berücksichtigung der Besatzungsverantwortung sicher zu führen und Material.
Der Vito Nautika Operator ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die Schifffahrtsfähigkeit des Skippers zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er vor Vertragsschluss einen Nachweis über die Vorerfahrung des Schiffsführers verlangen und die Vorlage der zum Führen der Yacht in der vereinbarten Klasse und dem vereinbarten Schiffsgebiet erforderlichen Lizenzen bzw. Führerscheine verlangen. Im Falle einer offensichtlichen Unfähigkeit, sich für die sichere Navigation der Charteryacht und der Crew zu qualifizieren, kann der Vito Nautika-Betreiber dem Charterer einen Skipper zur Verfügung stellen oder veranlassen, dass er engagiert wird. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer damit nicht einverstanden, kann der Vito Nautika Operator die Übergabe der Yacht verweigern. Die gezahlte Chartergebühr wird in diesem Fall nur zurückerstattet, wenn die Yacht zum ursprünglich vereinbarten Charterpreis erfolgreich umgechartert werden kann. Kann die Yacht nur zu einem geringeren Entgelt weitergechartert werden, ist der Vito Nautika Operator berechtigt, den entsprechenden Differenzbetrag einzubehalten.

V. Leistungsstörungen (Chartervertrag)
1. Rechte des Charterers:
a) Stellt der Vito Nautika Operator die Charteryacht nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Termin zur Verfügung, hat der Charterer Anspruch auf eine anteilige Minderung des Charterentgelts für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag.
Entsprechendes gilt während der Charterzeit bei Schäden oder Mängeln, die unabhängig von einem Verschulden des Vito Nautika Operators auftreten, es sei denn, diese wurden vom Charterer selbst schuldhaft verursacht. Der Charterer hat für jeden Schadensfall eine Nutzungseinschränkung auf der Yacht von bis zu 4 Stunden ohne Erstattung hinzunehmen. Eine Nutzungseinschränkung liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem der Charterer durch einen Mangel und/oder eine Reparatur in der Nutzung der Yacht erheblich eingeschränkt ist. Eine angemessene Änderung der geplanten Reiseroute (um Reparaturen zu ermöglichen) und/oder Reparaturen während der normalen Liegezeiten im Hafen ist keine Nutzungsbeschränkung.
Der Charterer kann unter vollständiger Rückerstattung der geleisteten Zahlungen auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Liefertermin mehr als 24 Stunden vergangen sind; bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen verlängert sich dieser Zeitraum auf 48 Stunden.
Der Vito Nautika Operator ist berechtigt, eine den Bedürfnissen des Charterers entsprechende und objektiv gleichwertige, zumutbare Ersatzyacht zur Verfügung zu stellen.
Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass das Schiff nicht zur Verfügung steht und nicht spätestens 4 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Termin übergeben werden kann, hat der Charterer das Recht, vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten volle Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.
b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, ihrer Ausstattung oder des Zubehörs vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) hat der Charterer Anspruch auf eine angemessene Minderung des Charterpreises. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt würde oder die ordnungsgemäße Navigation mit herkömmlichen Navigationsmethoden objektiv behindert wird und dadurch die Risiken für die Sicherheit von Schiff und Besatzung erheblich erhöht werden.
Minderung und Rücktritt kann der Charterer nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vito Nautika Operator verlangen. Die Erklärung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels und zusätzlich im Abnahmeprotokoll unter angemessener Begründung erfolgen.
c) Soweit der Vito Nautika Operator den Verzug nicht zu vertreten hat, hat der Charterer keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger Folgeschäden (zB Reise-/Übernachtungskosten) gegenüber dem Vito Nautika Operator. In diesem Fall tritt der Vito Nautika Operator jedoch etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den Charterer ab. Der Vito Nautika Operator hat den Charterer umfassend und unverzüglich über solche Vorkommnisse und deren mögliche Folgen zu informieren.

2. Rechte des Charterbetreibers:
a) Verspätete Rückgabe: Wenn die Yacht durch Verschulden des Charterers später als 2 Stunden nach dem mit dem Charterbetreiber vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, kann der Vito Nautika Operator die anteilige Fortzahlung der Chartergebühr pro angefangenem Tag verlangen. Der Vito Nautika Operator ist berechtigt, vom Charterer Ersatz für alle ihm entstandenen Vermögensschäden (zB Kosten für zusätzlich einzustellendes oder vorzuhaltendes Personal oder Ausfall oder Teilstornierung einer Folgecharter) zu verlangen.
b) Abweichender Rückgabeort: Wird die Yacht durch Verschulden des Charterers nicht am vereinbarten Ort zurückgegeben, kann der Vito Nautika Operator vom Charterer Ersatz aller dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden (wie z anderen Ort oder Kosten für die Rückführung der Yacht auf dem See- oder Landweg).
c) Witterungseinflüsse berühren die Pflicht des Charterers zur vertragsgemäßen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall unvorhersehbarer höherer Gewalt vor (siehe auch Punkt III.4). Sowohl bei verspäteter Rückgabe als auch bei alternativer Rückgabe ist der Vito Nautika Operator verpflichtet, den Vermögensschaden gering zu halten und dem Charterer den Nachweis zu erbringen, dass die geforderten Kosten tatsächlich entstanden sind. Dem Charterer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Stornoregelungen
Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, außer aus den unter Ziff. V 1a) und 1b) genannten Gründen, gelten die vertraglich vereinbarten Stornokosten bezogen auf das reine Charterentgelt. Für Leistungen, die durch die Stornierung des Charters ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z.B. für Endreinigung, Kaution, Bettwäsche oder Sonderausstattung.
Kann der Charterer die Reise nicht antreten, hat er dies dem Vito Nautika Operator unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wobei der tatsächliche Zeitpunkt des Eingangs beim Vito Nautika Operator maßgeblich ist. Bei erfolgreicher Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 150,- zurück. Der Charterer darf nur mit Zustimmung und schriftlicher Zustimmung des Betreibers Vito Nautika einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter zu ermäßigten Preisen oder für einen kürzeren Zeitraum ist die jeweilige Differenz zuzüglich der Bearbeitungsgebühr vom Charterer zu zahlen. Sind unterschiedliche Liefer- und Rückgabehäfen oder Auslandshäfen vertraglich vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils 20 %. Der Vito Nautika Betreiber kann bei nicht fristgerechter Zahlung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages ausdrücklich vor. In allen anderen Fällen hat der Vito Nautika Operator Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Chartergebühr.
Der Abschluss einer Charterrücktrittsversicherung, mit spezieller Deckung für chartertypische Risiken (z. B. Ausfall des Skippers führt zur Absage des gesamten Törns) wird daher dringend empfohlen.

VII. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der Chartergebühr erfolgt wie im Vertrag vereinbart, also in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung.
Werden die vereinbarten Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, ist der Vito Nautika Operator berechtigt, nach erfolgloser Mahnung vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweitig zu verchartern.
Der Charterer hat Verzugsbeträge zu ersetzen. Der Vertrag kommt zustande, wenn Vito Nautika und Vito Nautika Betreiber schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärungen ausgetauscht haben. Die vollständige Zahlung der Chartergebühr an den Vito Nautika Operator und die vertragsgemäße Überlassung der gecharterten Yacht wird dem Charterer durch Übersendung einer „Bordkarte“ bestätigt. Nur die vom Vito Nautika Operator ausgestellte Bordkarte ist gültig. Der Charterer muss die „Bordkarte“ überprüfen.

VIII. Übernahme der Charteryacht
Die Übernahme der Charteryacht kann nur gegen Vorlage der vorgelegten „Bordkarte“ erfolgen, die dem Charterer vom Vito Nautika Operator zur Verfügung gestellt wird. Der Charterer übernimmt die Yacht in eigener Verantwortung. Der Vito Nautika Operator oder sein Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelfertig und ansonsten in einwandfreiem Zustand, innen und außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche und Reserveflasche und vollem Kraftstofftank. Der Zustand des Schiffes, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motoren) sowie die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand einer Ausrüstungsliste und einer Checkliste von beiden Auftragnehmern im Zuge einer Einweisung gründlich geprüft. Der Vito Nautika Operator garantiert, dass die Yacht und ihre Ausrüstung den Anforderungen der im vereinbarten Chartergebiet geltenden Gesetze und Vorschriften entsprechen.
Bei der Überprüfung der Navigationsausrüstung und des nautischen Hilfsmaterials wie Seekarten, Handbücher, Kompass, Kartenplotter, Echolot, Logge, Funkrichtung und Abschnittsfinder wird der Vito Nautika Operator den Charterer informieren und ihn darauf hinweisen, dass es trotz sorgfältiger und gewissenhafter Wartung und Kontrolle zu Störungen, Ungenauigkeiten und Änderungen kommen kann. Der Vito Nautika Operator wird den Charterer auch auf seine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Navigationsausrüstung und des nautischen Hilfsmaterials während der Charterzeit hinweisen. Der Vito Nautika Operator kann keine Verantwortung für die Zuverlässigkeit und Genauigkeit elektronischer Navigationshilfen übernehmen.
Die Seetüchtigkeit von Charteryacht und Ausrüstung wird anschließend von beiden Parteien verbindlich bestätigt, bevor sie per Unterschrift übergeben wird. Ein Widerspruch ist danach nicht mehr möglich. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe versteckte Mängel vorhanden waren, auch wenn hier kein Verschulden des Vito Nautika Betreibers vorliegt. Der Charterer darf die Übernahme der Yacht nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, nicht jedoch bei unerheblichen Abweichungen oder Mängeln. Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Ziffer V 1) bleibt unberührt.
Bei Übernahme der Yacht mit den Yachtpapieren (siehe Ziffer II 2) hat die Vito Nautika den Nachweis zu erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflicht- und kaskoversichert ist und die Prämie bezahlt wurde.

IX. Rückgabe der Charteryacht
Der Charterer übergibt die Charteryacht dem Vito Nautika Operator oder seinem Beauftragten in einem gemäß Checkliste segelklaren Zustand, innen und außen gereinigt (besenrein mit leeren Fäkalientanks und ohne Müll – sofern nicht anders vereinbart), mit angeschlossener Gasflasche und Reserveflasche und voller Kraftstofftank. Die Vito Nautika ist berechtigt, verbrauchtes und nicht nachgefülltes Material (z. B. Kraftstoff) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten hierfür pauschal zu berechnen. Der Vito Nautika Betreiber ist berechtigt, die unzureichende Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen, es sei denn, es wurde vertraglich vereinbart, dass der Vito Nautika Betreiber die Reinigung durchführen muss.
Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Zustand der Yacht und die Vollständigkeit der Ausstattung. Bei einem lediglich vermuteten Schaden an der Yacht hat der Charterer den Vito Nautika Operator zu benachrichtigen und verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstung bei Rückgabe unverzüglich zu melden. Charterer und Vito Nautika Operator erstellen eine Mängel- und Verlustliste und erstellen daraus zusammen mit der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist.
Verweigert der Vito Nautika Betreiber die Erstellung eines Abnahmeprotokolls oder führt er die Abnahme nicht innerhalb von 2 Stunden nach dem vereinbarten Rückgabetermin durch, gilt die Yacht als mangelfrei übergeben. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Insbesondere ist der Vito Nautika Betreiber nicht berechtigt, die Kaution für nachträglich festgestellte Schäden einzubehalten.
Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rückgabe versteckte Mängel vorhanden waren, deren Bestehen der Charterer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu vertreten hat oder wenn der Charterer die Unterzeichnung eines ordnungsgemäßen Abnahmeprotokolls verweigert.
Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Beseitigung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiterer Nutzung der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind detailliert und für beide Parteien verbindlich zu dokumentieren.

X. Schaden
Schäden jeglicher Art und deren Folgen, Kollisionen, Pannen, Manövrierunfähigkeit, Pannen, Beschlagnahme der Yacht oder sonstige besondere Vorkommnisse sind vom Charterer unverzüglich der Vito Nautika Reederei zu melden. Der Charterer muss im Schadensfall für Anweisungen oder Fragen per Funk oder Telefon erreichbar sein.
Schäden, die auf normaler Abnutzung oder Materialermüdung beruhen, können vom Charterer bis zu einem Betrag von € 150,- ohne Rücksprache behoben werden und werden dem Charterer vom Vito Nautika Operator gegen Vorlage einer Quittung erstattet. Für darüber hinausgehende Aufwendungen und außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug hat der Charterer den Vito Nautika Operator zu informieren und die Reparaturarbeiten in Absprache mit dem Vito Nautika Operator zu beauftragen, zu dokumentieren, zu überwachen und ggf. finanziell zu leisten Vorauszahlungen.
Ausgetauschte Teile müssen auf Lager gehalten werden. Der Charterer hat alles zu tun, um den Schaden und seine Folgen (zB Ausfall) zu mindern.
Kann ein Schaden am derzeitigen Liegeplatz nicht behoben werden, ist der Charterer verpflichtet, auf Verlangen des Vito Nautika Operators einen anderen angemessen nahen Hafen oder Liegeplatz anzusteuern, um die Reparatur durchzuführen oder zum vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzukehren der Yacht vorzeitig (vorzugsweise 24 Stunden vor Übergabe), wenn dies unter den gegebenen Umständen zumutbar und zumutbar ist.
Das Recht des Charterers auf Minderung (siehe Ziffer V 1) bleibt bestehen unberührt.

XI. Haftung des Charterers
Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew verursachten Schäden an Dritten und der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere für Schäden durch Fehlbedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit es Aufgabe des Charterers ist). Charterer) der Aggregate an Bord. Im Falle höherer Gewalt haftet der Charterer nur, wenn und soweit das Risiko durch den Skipper und/oder die Crew schuldhaft erhöht wurde (z. B. Auslaufen des Hafens bei Sturmwarnung). Kosten für die Behebung von durch den Charterer oder die Crew schuldhaft verursachten Sachschäden an der gecharterten Yacht oder Ausrüstung trägt der Charterer nur bis zur Höhe seiner Kaution (siehe XIV).
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für Ansprüche des Kaskoversicherers (Regress).
Sofern und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Verzugsschäden (z. B. im Falle einer Pfändung) nach den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes.
In den beiden letztgenannten Fällen ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt und kann aufgrund von Mehrkosten sogar den Wert der Charteryacht übersteigen.
Daher wird der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung, die dieses Risiko abdeckt, dringend empfohlen.
Der Charterer haftet nicht für Beeinträchtigungen durch normale Abnutzung (zB aufgehende Nähte an Segeln) oder Schäden, die der Charterer und seine Crew nicht zu vertreten haben.
Wenn der Vito Nautika-Betreiber einen professionellen Skipper stellt, ist dieser für die Navigation der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die allein von ihm oder ihr verursacht werden, nicht jedoch für Schäden, die durch den Charterer und / oder die Crew verursacht werden.
Von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vito Nautika Operator von Dritten haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vito Nautika Operator von jeglichem Verschulden frei private und strafrechtliche Folgen, alle Kosten und Gerichtsverfahren im In- und Ausland. Mehrere Charterer haften als Gesamtschuldner.
Der Charterer haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die ursächlich im Zusammenhang mit wissentlich falschen Angaben über die Schifffahrtsfähigkeit stehen.

XII. Haftung des Charterbetreibers
Der Vito Nautika Operator haftet aufgrund des Chartervertrages für Verlust oder Beschädigung des Eigentums des Charterers oder der Crew, sowie bei Unfällen oder vorsätzlichem Fehlverhalten, jedoch nicht bei Handlungen von höherer Gewalt oder höhere Gewalt. Die Vito Nautika haftet für Schäden, die durch Ungenauigkeiten, Änderungen oder Fehler des zur Verfügung gestellten nautischen Materials (wie Karten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw.) verursacht werden, nur, wenn sie den Charterer oder verantwortlichen Skipper nicht ausdrücklich darauf hinweist die Yacht über die Möglichkeit von Fehlern oder Abweichungen.
Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vito Nautika Betreibers beruhen.

XIII. Versicherung der Charteryacht
Die Charteryacht ist durch eine Vollkaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstung gedeckt. Zusätzlich eine Schiffshaftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt auf pauschaler Basis für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Schiffshaftpflichtversicherung beträgt je nach Vertragswährung mindestens eine Million Euro oder Dollar.
Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an den von Charterer und Crew mitgeführten Gütern sowie vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden sind von der Vollkaskoversicherung nicht gedeckt, sodass grundsätzlich nicht der Charterer, sondern die verantwortliche Person haftet der entsprechende Fehler.
Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung bedeutet keine Freistellung des Charterers durch die Vito Nautika Operator für Schäden, die die Vollkaskoversicherung nicht deckt, weil sie auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Bestimmungen des Chartervertrages (z außerhalb des vereinbarten Gebiets) oder auf die der Kaskoversicherer Regress nehmen kann.

XIV. Einzahlung
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Charterer eine Anzahlung gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist bei Übergabe der Yacht in bar oder per Kreditkarte oder vorab per Banküberweisung zu hinterlegen.
Bis zu dieser Höhe haftet der Charterer pro Chartertörn und nur für Sachschäden an der gecharterten Yacht und deren Zubehör, für von ihm oder seiner Crew verursachten Geräteverlust und Diebstahl (siehe XI. Haftung des Charterers).
Die Kaution ist bei Rückgabe der Yacht und bei schadenfreiem Chartertörn sofort zur Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn der Charterer die Unterzeichnung einer ordnungsgemäßen Annahme verweigert oder wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Können oder sollen allfällige Reparaturarbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden und ist absehbar, dass der Aufwand weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages betragen wird, so ist mindestens die Hälfte des hinterlegten Betrages sofort zur Rückzahlung fällig.

XV. Weitere Vereinbarungen, allgemeine Informationen, Hinweise
1. Rechtliche Einordnung / Haftung der Parteien (Vercharterer / Vercharterer / Charterer):
Kommt der Chartervertrag über eine Charteragentur zustande, tritt diese als Vermittler zwischen dem Charterer und dem Vito Nautika Operator auf. Eine Haftung der vermittelnden Stelle erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aufgrund des mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnisses. Hinsichtlich dieses vorliegenden Vertrages sowie künftiger Vertragsänderungen und einseitiger Erklärungen des Charterers gegenüber dem Betreiber von Vito Nautika handelt der Vermittler im Namen und für Rechnung des jeweiligen Betreibers von Vito Nautika als bevollmächtigter Vertreter und ist berechtigt, fällige Forderungen einzuziehen Zahlungen.

2. Preisliste, Abweichungen, Änderungen
Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Gebühren gemäß der aktuellen Gebührenliste der Vito Nautika Operator. Für den Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, die gesetzlich im Charterpreis enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass die Parteien auf diese Erhöhungen Einfluss haben, werden der Vito Nautika Operator und der Charterer eine entsprechende Vertragsanpassung vereinbaren .

3. Abweichende Charterverträge / Zweitverträge sind vor Ort zu unterzeichnen
Aufgrund von Vorschriften im Land des Vito Nautika-Betreibers muss der Charterer möglicherweise einen Chartervertrag an Bord haben, der in der Sprache des Gastlandes verfasst ist.
Weicht der Inhalt des nationalen Nebenvertrages von diesem Vertrag und den AGB von Vito Nautika ab, so wird zwischen dem Betreiber von Vito Nautika und dem Charterer vereinbart, dass dieser Vertrag ausschließlich nach Maßgabe der AGB von Vito Nautika gilt.
Im Einvernehmen mit dem Vermittler (Charteragentur) erklären der Vercharterer und der Vito Nautika Operator, dass ein nationaler Nebenvertrag, der zwischen dem Vercharterer und dem Vito Nautika Operator abgeschlossen wird, keine Wirkung zugunsten oder zuungunsten des Vermittlers hat.

4. GPS-Ortung der Charteryacht
Der Charterer ist damit einverstanden, dass der Schiffsstandort und die Schiffsdaten mittels elektronischer Systeme („Tracking“) erfasst und an die Basis, den Vito Nautika Operator und im Schadensfall an den Versicherer übermittelt werden. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung des Charterers.

XVI. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, Salvatorische Klausel)
Die Vercharterung erfolgt nach den im Chartergebiet geltenden Rechtsvorschriften.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden gelten für beide Seiten nur nach schriftlicher Bestätigung.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

Sondervereinbarung – Stand Dezember 2021:
Neben den AGB der Vito Nautika sind auch die Sonderbedingungen „Vito Nautika“ Bestandteil des Chartervertrages.

Ad III: Pflichten des Charterers
Ab einer Windgeschwindigkeit mit angekündigten Spitzenböen von mehr als 25 Knoten ist den Anweisungen des Stützpunktleiters Folge zu leisten, ob der Hafen verlassen werden darf oder ob die Yacht in den Hafen gebracht werden muss. Wird der Aufforderung nicht entsprochen, erlöschen alle Ansprüche wegen daraus resultierender Schäden gegen den Charterer und die Versicherung. Die Batterie sollte täglich per Landstrom oder durch Leerlauf des Motors (z. B. für den Kühlschrank) nachgeladen werden. Es dürfen nur so viele Crewmitglieder mitgenommen werden, wie gemäß Chartervertrag vereinbart und/oder für die gecharterte Yacht zugelassen sind.

Ad V: Leistungsstörungen (Chartervertrag)
Wurde ein Early Check-In gegen Aufpreis gebucht und vom Vito Nautika Operator bestätigt, wird der Vito Nautika Operator alles tun, um die vereinbarte Check-In Zeit einzuhalten. Aufgrund der Möglichkeit unvorhergesehener Ereignisse (z. B. verspätete Rückkehr des Vorcharterers, notwendige Reparaturarbeiten am Schiff) kann die zugesagte Check-in-Zeit nicht garantiert werden. Bei Überschreitung der versprochenen Check-in-Zeit wird die hierfür gezahlte Zusatzgebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Charterers und eine weitergehende Haftung des Vito Nautika Betreibers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche wegen fehlender oder mangelhafter Ausstattung werden wertmäßig prozentual zum Kaufpreis der Yacht bezogen auf das Wochenhonorar/Tageshonorar abgegolten.Anzeige VI. Widerrufsklausel
Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, fallen die entstehenden Stornokosten im Verhältnis zum Charterpreis an. Für Leistungen, die aufgrund der Aufhebung der Charter ebenfalls storniert werden, werden keine Stornogebühren erhoben, wie z.B. für Endreinigung, Kaution, Bettwäsche, Sonderausstattung etc.
a) bei Stornierungen bis 28 Tage vor Charterbeginn: die geleistete Anzahlung
b) bei Stornierungen innerhalb der letzten 28 Tage vor Charterbeginn: 100 % des Charterpreises
Der Abschluss einer Reise-/Charterrücktrittsversicherung bei Vertragsschluss wird ausdrücklich empfohlen.

Ad VIII: Übernahme der Jacht
Reservekanister und Reservekanister für den Außenbordmotor werden leer übergeben.
Nach der Funktionsprüfung des Fäkalientanks beim Check-in werden keine Reklamationen wegen verstopfter Fäkalientanks während der Charter oder beim Check-out akzeptiert.

Anzeige IX. Rückgabe der Yacht
Kraftstoffkanister und Außenbordkanister müssen nicht abgegeben werden. Die Yacht muss jedoch vollgetankt zurückgegeben werden.

Anzeige X. Schäden
Der Charterer muss die Basis unverzüglich über Schäden oder Probleme informieren und den Anweisungen der Basis Folge leisten. Unterlässt er dies, hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vito Nautika Operator oder gegen die die Yacht deckende Versicherungsgesellschaft.

Anzeige XIV. Anzahlung
Dem Charterer ist bekannt, dass im Falle der Begleichung etwaiger Forderungen mittels Kreditkarte der Kreditkartenbetreiber eine zusätzliche Gebühr erheben kann und diese zusätzlichen Kosten vom Kreditkarteninhaber zu tragen sind. Dem Charterer ist auch bekannt, dass die Kaution in Landeswährung zum aktuellen Tageskurs von der Kreditkarte abgebucht wird und es dadurch zu Differenzen in der Berechnung kommen kann.

Wichtiger Hinweis: Nutzung des Plotters
Wir weisen darauf hin, dass die Nutzung des Plotters lediglich als Navigationshilfe dient. Grundsätzlich muss die Navigation anhand der an Bord befindlichen Seekarten erfolgen. Dies ist auch die aktuelle Rechtsprechung in den meisten Ländern. Fehlverhalten kann Haftungsfolgen für den verantwortlichen Skipper nach sich ziehen.

Verlust persönlicher Dinge
Der Vito Nautika Operator haftet nicht für verlorene oder vergessene persönliche Gegenstände nach der Reise.

Datenschutzerklärung
Vito Nautika d.o.o. handelt im Einklang mit den Richtlinien der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den geltenden Datenschutzgesetzen. Datenschutz-Bestimmungen.

Hier findest du unsere AGBs zum Download.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.